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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/11 89/17/0259 7Stammrechtssatz
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wie die Vertragspartner das Rechtsverhältnis bezeichnen; jedoch ist es für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob Pacht oder Miete vorliegt, von Bedeutung, was die Vertragspartner als Gegenstand des Bestandverhältnisses bezeichnen, ob ein Unternehmen oder nur Räume (Hinweis MietSlg 15066, 32164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170192.X06Im RIS seit
20.11.2000