RS Vwgh 1993/9/30 92/17/0223

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/02/22 90/17/0181 2

Stammrechtssatz

Auch in Säumnisbeschwerdefällen - wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie zB Berufung an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde im Sinn des Art 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird - gilt, daß jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170223.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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