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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes Ökostromgesetzes betreffend die Verpflichtung der Verbraucher zurLeistung eines Förderbeitrags sowie das Zählpunktpauschale infolgeZumutbarkeit des ZivilrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragstellerin, eine im Firmenbuch desrömisch eins. 1. Die Antragstellerin, eine im Firmenbuch des
Handelsgerichtes St. Pölten eingetragene Gesellschaft (FN 20160 Y), betreibt einen Fleischerbetrieb.
Die EVN Netz GmbH schrieb der Antragstellerin für den Strombezug der Fleischerei nunmehr gemäß §§22 und 22a ÖkostromG die Zahlung des ersten Zwölftels der Zählerpunktpauschale für das Jahr 2007 vor.
2. Die Antragstellerin beantragt gemäß Art140 B-VG,
"§22 und 22 a Ökostromgesetz BGBl. 2002/159 [richtig:
2002/149] in der Fassung der Ökostromgesetznovelle 2006, BGBl. I 2006/105 als verfassungswidrig aufzuheben und den Bund zum Ersatz der Kosten gemäß §27 VfGG zu verurteilen."2002/149] in der Fassung der Ökostromgesetznovelle 2006, BGBl. römisch eins 2006/105 als verfassungswidrig aufzuheben und den Bund zum Ersatz der Kosten gemäß §27 VfGG zu verurteilen."
II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§22 ÖkostromG, BGBl. I 149/2002 idF BGBl. I 105/2006, bestimmt, dass von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag zu leisten ist, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist. Mit Bundesgesetz BGBl. I 105/2006 wurde dem §22 der §22a angefügt. In §22a werden - je nach bestimmter Netzebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist - für die Jahre 2007 bis 2009 bestimmte so genannte Zählpunktpauschalen vorgeschrieben. §22a Abs2 bestimmt, dass die Energie-Control Kommission für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre die Zählpunktpauschalen mit Verordnung alle drei Jahre neu festzusetzen hat. §22 ÖkostromG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006,, bestimmt, dass von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag zu leisten ist, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist. Mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006, wurde dem §22 der §22a angefügt. In §22a werden - je nach bestimmter Netzebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist - für die Jahre 2007 bis 2009 bestimmte so genannte Zählpunktpauschalen vorgeschrieben. §22a Abs2 bestimmt, dass die Energie-Control Kommission für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre die Zählpunktpauschalen mit Verordnung alle drei Jahre neu festzusetzen hat.
Die bekämpften Bestimmungen lauten samt Überschrift:
"Aufbringung der Fördermittel
§22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß §§12, 13, 13a und 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraft) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag (Zählpunktpauschale in EURO pro Zählpunkt) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Verbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Förderbeitrag enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§22a. (1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:
III. 1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.römisch III. 1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit genereller Normen steht einem Antragsteller unter anderem dann offen, wenn vom Antragsteller ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden kann, das ihm Gelegenheit bietet, die von ihm gehegten Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften vorzubringen und anzuregen, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag gestellt wird.
2. Ein solcher zumutbarer Weg steht der Antragstellerin zur Verfügung:
Die Verpflichtung eines Verbrauchers zur Leistung eines Förderbeitrages beruht auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Netzbetreiber. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Netzbetreiber und dem Verbraucher von elektrischer Energie sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. auch §22 Abs2 ÖkostromG). Es ist der Antragstellerin zumutbar, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die Verpflichtung eines Verbrauchers zur Leistung eines Förderbeitrages beruht auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Netzbetreiber. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Netzbetreiber und dem Verbraucher von elektrischer Energie sind die Zivilgerichte zuständig vergleiche auch §22 Abs2 ÖkostromG). Es ist der Antragstellerin zumutbar, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Der Verfassungsgerichtshof hat es zwar als unzumutbar qualifiziert, ein zivilgerichtliches Verfahren dadurch zu provozieren, dass sich ein Antragsteller rechtswidrig verhält, etwa indem er eine vertraglich vereinbarte Zahlung nicht leistet. Der Verfassungsgerichtshof kann aber nicht finden, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, - vorerst - die Rechnungen einschließlich der von ihr als ungerechtfertigt angesehenen Förderbeiträge mit Vorbehalt zu entrichten und sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren die Förderbeiträge zurückzufordern (vgl. VfSlg. 17.676/2005). Eine solche Vorleistung würde im vorliegenden Fall angesichts der relativ geringen Vorschreibungen keine derartige Belastung mit sich bringen, dass sie die Antragstellerin schwerwiegend wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Der Verfassungsgerichtshof hat es zwar als unzumutbar qualifiziert, ein zivilgerichtliches Verfahren dadurch zu provozieren, dass sich ein Antragsteller rechtswidrig verhält, etwa indem er eine vertraglich vereinbarte Zahlung nicht leistet. Der Verfassungsgerichtshof kann aber nicht finden, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, - vorerst - die Rechnungen einschließlich der von ihr als ungerechtfertigt angesehenen Förderbeiträge mit Vorbehalt zu entrichten und sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren die Förderbeiträge zurückzufordern vergleiche VfSlg. 17.676/2005). Eine solche Vorleistung würde im vorliegenden Fall angesichts der relativ geringen Vorschreibungen keine derartige Belastung mit sich bringen, dass sie die Antragstellerin schwerwiegend wirtschaftlich beeinträchtigen würde.
Es steht der Antragstellerin daher ein zumutbarer Weg zur Verfügung, auf Grund der Bedenken gegen das Gesetz beim zweitinstanzlichen ordentlichen Gericht anzuregen, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichthof zu stellen. Die Gerichte sind zur Stellung von Anträgen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 iVm Art139 bzw. Art140 B-VG verpflichtet, wenn sie Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben (vgl. VfSlg. 14.355/1995). Es steht der Antragstellerin daher ein zumutbarer Weg zur Verfügung, auf Grund der Bedenken gegen das Gesetz beim zweitinstanzlichen ordentlichen Gericht anzuregen, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichthof zu stellen. Die Gerichte sind zur Stellung von Anträgen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art139 bzw. Art140 B-VG verpflichtet, wenn sie Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben vergleiche VfSlg. 14.355/1995).
Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfGH 8.10.2007, G17/07). Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche VfGH 8.10.2007, G17/07).
3. Dieser Beschluss konnte in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, GerichtZuständigkeit - Abgrenzung von VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G244.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010