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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 setzt nicht voraus, daß das einschlägige Verhalten dem Fremden "schuldhaft zurechenbar" ist. Dieses Moment ist in einem Strafverfahren wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993) rechtlich bedeutsam, nicht jedoch in einem Administrativverfahren betreffend die Erteilung / Versagung eines Sichtvermerkes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180384.X01Im RIS seit
11.07.2001