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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
In einem Fall, in welchem der Fremde wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (wenn auch im Familienkreis) und zusätzlich wegen Körperverletzung gem § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ist jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180321.X02Im RIS seit
18.06.2001