RS Vwgh 1993/9/30 92/18/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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