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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit des §1 Abs2 GrEStG aus den in VfSlg. 11190/1986 dargelegten Gründen, Ausdehnung der Anlaßfallwirkung, va. im Hinblick auf anhängige Berufungsverfahren bzw. beim VwGH anhängige Rechtssachen gem. Art140 Abs7 B-VGRechtssatz
Der Abs2 des §1 des GrunderwerbsteuerG, BGBl. 140/1955, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Unsachlichkeit der Regelung der Ausnahmen von der Steuerpflicht in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG wirkt sich auf die die Steuerpflicht anordnende Grundregel aus.
Aufhebung nach Muster VfGH 10.12.1986, G167/86 und Folgezahlen.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten erfolgte in Abstimmung mit jener Frist, die der Verfassungsgerichtshof im E v 10.12.1986, G167/86 (und Folgezahlen) für das Außerkrafttreten des §1 Abs1 Z1 GrEStG und im Erk. vom heutigen Tag, G175-177/86 (und Folgezahlen) für das Außerkrafttreten des §1 Abs1 Z2 GrEStG gesetzt hat und gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.
Ausdehnung der Anlaßfallwirkung bei Aufhebung des §1 Abs2 GrEStG 1955.
Von der Möglichkeit, gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anwendung der aufgehobenen Gesetzesbestimmung auf bestimmte, vor Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichte Tatbestände auszuschließen, Gebrauch zu machen, sah sich der Verfassungsgerichtshof aus den gleichen Erwägungen veranlaßt, die ihn zu einer ähnlichen Entscheidung im Verfahren G167/86 (und Folgezahlen) bewogen haben. Die verfügte Rückwirkung der Entscheidung soll sich auf jene Rechtssachen auswirken, bei denen Berufungsverfahren anhängig waren, die bei rascher Erledigung in den Genuß der Anlaßfallwirkung hätten gelangen können. Dies betrifft jene Rechtssachen, in denen sechs Wochen vor Beginn der Beratung im Verfassungsgerichtshof am 10.3.1987, also am 27.1.1987 Berufungsverfahren anhängig waren (, wobei dieser Stichtag im Hinblick darauf gewählt wurde, daß vorher erledigte Rechtssachen rechtzeitig mittels Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts herangetragen werden konnten). Weiters soll die Wirkung der Aufhebung auf allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Rechtssachen ausgedehnt werden, die im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr Anlaß für in dieses Verfahren einzubeziehende Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes werden konnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grunderwerbsteuer, VfGH / Aufhebung, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G31.1987Dokumentnummer
JFR_10129690_87G00031_01