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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 erfordert nicht, daß der Aufenthalt des Fremden bis unmittelbar vor Stellung eines Sichtvermerksantrages ein unrechtmäßiger nach Umgehung der Grenzkontrolle sein müsse. Vielmehr liegt diesem Versagungstatbestand der Gedanke zugrunde, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des FrG 1993 eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Ob dem Fremden unmittelbar vor seiner Antragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zugekommen ist, ist demnach in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180384.X02Im RIS seit
11.07.2001