RS Vwgh 1993/9/30 93/18/0384

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 erfordert nicht, daß der Aufenthalt des Fremden bis unmittelbar vor Stellung eines Sichtvermerksantrages ein unrechtmäßiger nach Umgehung der Grenzkontrolle sein müsse. Vielmehr liegt diesem Versagungstatbestand der Gedanke zugrunde, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des FrG 1993 eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Ob dem Fremden unmittelbar vor seiner Antragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zugekommen ist, ist demnach in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180384.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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