RS Vfgh 1987/3/10 G175/86, G176/86, G177/86, G238/86, G239/86, G240/86, G241/86, G242/86, G243/86, G

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des §1 Abs1 Z2 GrEStG aus den in VfSlg. 11190/1986 dargelegten Gründen; eine präjudizielle Bestimmung ist in jeder Hinsicht (losgelöst von den Aspekten des Anlaßfalles) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen; Ausdehnung der Anlaßwirkung; va. im Hinblick auf anhängige Berufungsverfahren bzw. beim VwGH anhängige Rechtssachen gem. Art140 Abs7 B-VG

Rechtssatz

Die Z2 des §1 Abs1 des GrunderwerbsteuerG, BGBl. 140/1955, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit E v 10.12.1986, G167/86 (und Folgezahlen), hat der Verfassungsgerichtshof §1 Abs1 Z1 GrEStG als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat diese Bestimmung im Hinblick auf die Unsachlichkeit der Regelung der Ausnahmen von der Steuerpflicht in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG, die sich auf die die Steuerpflicht anordnende Grundregel auswirke, als gleichheitswidrig erachtet.

Gleiches muß auch im vorliegenden Fall gelten: Die - als gleichheitswidrig erkannte - Ausnahmeregelung ist nämlich nicht nur für die Grunderwerbsteuerpflicht von Bedeutung, die an den Abschluß von Kaufverträgen oder anderen Rechtsgeschäften, die den Anspruch auf Übereignung begründen, geknüpft ist (§1 Abs1 Z1 GrEStG idF vor seiner Aufhebung durch das zitierte Erkenntnis), sondern auch für die Erwerbung des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist (§1 Abs1 Z2 GrEStG). Dies erhellt schon daraus, daß die im Vorerkenntnis als gleichheitswidrig erkannte Ausnahmeregelung nicht auf Erwerbsvorgänge auf Grund von Kaufverträgen, sondern auf Erwerbsvorgänge welcher Art immer abstellt.

Es ist daher die in Prüfung stehende Regelung aus eben jenen Gründen verfassungswidrig, die im mehrfach zitierten Erk. G167/86 (und Folgezahlen) zur Aufhebung des §1 Abs1 Z1 leg.cit. geführt haben.

Für das Gesetzesprüfungsverfahren ist es dabei nicht von Bedeutung, daß sich in den Anlaßfällen die Frage der Steuerbefreiung nach §4 Abs1 Z7 lita GrEStG konkret gar nicht stellt. Denn der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 8806/1980, 9755/1983, 9901/1983; G167/86 ua. vom 10.12.1986) die Auffassung, daß eine präjudizielle Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof in jeder Hinsicht (losgelöst von Aspekten des Anlaßfalles) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen ist.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Unsachlichkeit der die Ausnahmen von der Steuerpflicht regelnden Bestimmungen schlägt auf die die Steuerpflicht anordnende Grundregel durch.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen am 27.1.1987 ein Berufungsverfahren anhängig war oder vor dem 10.3.1987 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Von der Möglichkeit, gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anwendung der aufgehobenen Gesetzesbestimmung auf bestimmte, vor Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichte Tatbestände auszuschließen, Gebrauch zu machen, sah sich der Verfassungsgerichtshof aus den gleichen Erwägungen veranlaßt, die ihn zu einer ähnlichen Entscheidung im Verfahren G167/86 (und Folgezahlen) bewogen haben. Die verfügte Rückwirkung der Entscheidung soll sich auf jene Rechtssachen auswirken, bei denen Berufungsverfahren anhängig waren, die bei rascher Erledigung in den Genuß der Anlaßfallwirkung hätten gelangen können. Dies betrifft jene Rechtssachen, in denen sechs Wochen vor Beginn der Beratung im Verfassungsgerichtshof am 10.3.1987, also am 27.1.1987 Berufungsverfahren anhängig waren (wobei dieser Stichtag im Hinblick darauf gewählt wurde, daß vorher erledigte Rechtssachen rechtzeitig mittels Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts herangetragen werden konnten). Weiters soll die Wirkung der Aufhebung auf allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Rechtssachen ausgedehnt werden, die im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr Anlaß für in dieses Verfahren einzubeziehende Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes werden konnten.

Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sind zulässig. Insbesondere findet der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung des von ihm zur Zulässigkeit von Gesetzesprüfungsanträgen von Gerichten anzuwendenden Prüfungsmaßstabes (vgl. zB VfSlg. 10296/1984) keinen Anlaß, an der Präjudizialität jener Bestimmung zu zweifeln, die aufzuheben der Verwaltungsgerichtshof beantragt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Sachentscheidung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G175.1986

Dokumentnummer

JFR_10129690_86G00175_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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