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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §12;Rechtssatz
Die Angaben des Fremden (hier türkischen Staatsangehörigen), er sei bei seiner Einreise nach Österreich zwar im Besitz eines bulgarischen, nicht aber eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen, und verfüge auch weiterhin nicht über einen solchen, berechtigen zu der Annahme, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung. Damit ist der Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 als erfüllt anzusehen, dessen Heranziehung auch die Stellung eines Asylantrages nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180362.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009