Index
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Die als von Lehre und Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Geschäftsräumemiete und Unternehmenspacht maßgeblich angesehene Betriebspflicht muß nicht ausdrücklich bedungen werden (Hinweis E 11.12.1992, 89/17/0259), sondern kann sich auch etwa daraus ergeben, daß ein lebendes Untenehmen unter der Vereinbarung übergeben wird, daß dasselbe in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und nach Beendigung des Bestandverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben werden soll, in dem es übernommen worden ist. Andernfalls gingen Kundenstock und Ruf des Unternehmens verloren (Hinweis OGH 29.10.1959, 5 Ob 203/58, MietSlg 6749).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170192.X05Im RIS seit
20.11.2000