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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1;Rechtssatz
Zufolge der in § 7 Abs 7 FrG 1993 normierten Umdeutung eines Sichtvermerksantrages in einen Antrag gem § 1 und § 6 AufenthaltsG 1992 liegt - im Grunde des § 69 Abs 4 FrG 1993 - ab dem Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Verletzung der Entscheidungspflicht der gem § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nicht vor, weshalb ein Devolutionsantrag zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180388.X01Im RIS seit
02.05.2001