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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Das Ersuchen des Bf, "das Vermögensbekenntnis" zu einer anderen, ebenfalls von ihm eingebrachten, anhängigen Beschwerde für "obige Anbringen" (gegenständliche Beschwerde) "anzuerkennen", stellt keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar.
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170247.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010