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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §66 Abs1;Rechtssatz
Die - nach Zurücknahme einer Anregung auf Überprüfung gem § 11 Abs 3 Wr WasserversorgungsG 1960 - erstmals (wieder) in der Berufung gegen den Wassergebührenbescheid vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit der Anzeige eines Wasserzählers sind nicht geeignet, die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Überprüfung des Wasserzählers iSd § 11 Abs 3 legcit auszulösen, wenn der Wasserzähler im Hinblick auf die durch die genannte Zurücknahme zerstreuten Bedenken berechtigerweise zerlegt wurde und es somit das einzige Beweismittel, an das das Gesetz anknüpft, nicht mehr gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170188.X02Im RIS seit
11.07.2001