RS Vfgh 1987/3/11 G257/86, G258/86, G259/86, G260/86, G34/87, G35/87, G36/87, G37/87, G38/87, G73/87

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art140 Abs5
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
GGG 1984 §31 Abs1 lita

Leitsatz

In §31 Abs1 lita GGG unabhängig vom Verschulden vorgesehene Gebührenerhöhung für den Fall, daß eine Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde; Überschreitung des rechtspolitischen Spielraumes; Verstoß der Buchstaben "a," und "e," der Regelung gegen den Gleichheitssatz; Herbeiführung der Anlaßfallwirkung für weitere Beschwerdefälle gem. Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG

Rechtssatz

Die Buchstaben "a," und "e," in §31 Abs1 lita des BG vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz-GGG), BGBl. 501, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der (aufgehobene) Buchstabe "e," ist auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G73/87, der (aufgehobene) Buchstabe "a," ist auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G74/87 anhängigen Rechtssache zu Grunde liegt.

In den Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Richtigkeit der im Einleitungsbeschluß wiedergegebenen Bedenken spräche (im wesentlichen: 50 %ige Erhöhung einer Abgaben ohne Berücksichtigung der Entschuldbarkeit einer Versäumnis oder ihres sonstigen Gewichtes stellt eine überschießende (exzessive) Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen dar, zwingende Mehrgebühr von 50 % der jeweiligen Gebührenschuld dient nicht (mehr) der pauschalen Abgeltung des durch die Nichtentrichtung entstandenen Verwaltungsaufwandes).

Es ist daher auszusprechen, daß die Buchstaben "a," und "e," in §31 Abs1 lita GGG als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Aufhebung der Buchstaben "a," und "e," in §31 Abs1 lita des GerichtsgebührenG 1984 mit dem vorliegenden E v 11.3.1987 - Ausdehnung der Anlaßfallwirkung auf zwei weitere (am 4.3.1987 eingelangten) Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegende Beschwerdefälle.

Eine formelle Einbeziehung dieser Anträge in das Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch beschlossen, von der ihm gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und (mit dem vorletzten Absatz des Spruches) die Anlaßfallwirkung auch für diese beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen herbeizuführen.

Damit erübrigt sich eine weitere Erledigung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsanträge.

Im Hinblick darauf, daß die für eine allfällige Ersatzregelung maßgeblichen Fragen im wesentlichen dieselben sind wie im Falle der (bereits mit den Erk. 29.6.1985, G42/85 ua, 9.10.1985, G146/85 ua, 8.3.1986 G8/86 ua) aufgehobenen Bestimmungen des §9 GebührenG und daß somit die erforderlichen legistischen Arbeiten voraussichtlich keinen längeren Zeitraum mehr in Anspruch nehmen sollten, hat der Verfassungsgerichtshof bei Bestimmung der Frist gemäß Art140 Abs5 B-VG nicht den gesamten hiefür zur Verfügung stehenden Zeitraum ausgeschöpft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Aufhebung, VfGH / Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G257.1986

Dokumentnummer

JFR_10129689_86G00257_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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