RS Vwgh 1993/9/30 92/18/0118

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0245 2

Stammrechtssatz

Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 AZG

sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs 1 lit b AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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