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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BörseG 1989 §45 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 30.9.1993 90/17/0435, 90/17/0436Rechtssatz
Der Ausdruck "Aufsicht" (hier in § 45 Abs 1 BörseG 1989) deutet nach dem üblichen Sprachgebrauch dann, wenn er im Verhältnis zwischen einer staatlichen Behörde und einem nichtstaatlichen Rechtsträger verwendet wird, darauf hin, daß Selbstverwaltung vorliegt, also ein Weisungsrecht der staatlichen Behörden ausgeschlossen ist (Hinweis E VfGH 19.12.1977, G 11, 12, 37, 38/77, VfSlg 8215/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170433.X03Im RIS seit
11.07.2001