RS Vwgh 1993/9/30 93/18/0253

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §4 Abs10;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Von einem wirksamen Kontrollsystem muß mit gutem Grund erwartet werden können, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt. Hiefür reicht die Erteilung von Weisungen und die bloße Feststellung ihrer Nichtbeachtung nicht aus (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247); es ist vielmehr auch glaubhaft zu machen, daß - bereits vor der jeweiligen Verwaltungsübertretung - geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchzusetzen. Dazu gehört es etwa auch, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0044).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180253.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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