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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §9;Rechtssatz
Von einem wirksamen Kontrollsystem muß mit gutem Grund erwartet werden können, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt. Hiefür reicht die Erteilung von Weisungen und die bloße Feststellung ihrer Nichtbeachtung nicht aus (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247); es ist vielmehr auch glaubhaft zu machen, daß - bereits vor der jeweiligen Verwaltungsübertretung - geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchzusetzen. Dazu gehört es etwa auch, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0044).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180253.X01Im RIS seit
23.03.2001