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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/11 89/17/0259 3Stammrechtssatz
Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. Die Betriebspflicht allein vermag freilich noch kein Pachtverhältnis zu begründen, sie spricht zwar in der Regel, aber nicht immer für eine Unternehmenspacht. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0009, E 29.4.1988, 87/17/0313; E 29.4.1992, 91/17/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170192.X04Im RIS seit
20.11.2000