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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §12 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 AZG betreffend die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit soll verhindern, daß Arbeitnehmer an einem Tag über ein bestimmtes zeitliches Ausmaß hinaus beschäftigt werden, während § 12 Abs 1 AZG einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ende einer Tagesarbeitszeit und dem Beginn der nächsten sichern soll. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus, ohne den zeitlichen Mindestabstand zum Beginn der nächsten Tagesarbeitszeit zu unterschreiten, begeht er nur die Übertretung nach § 9 AZG, nicht aber auch eine Übertretung nach § 12 Abs 1 AZG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X10Im RIS seit
20.11.2000