RS Vwgh 1993/9/30 90/17/0433

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62;
BörseO 1990 §97 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 30.9.1993 90/17/0435, 90/17/0436

Rechtssatz

Eine entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 97 Abs 2 BörseO 1990 nach dem 30.9.1990 (durch rechtswirksame Zustellung des schriftlichen Bescheides) erlassene Festsetzung der Maklersicherheit ist rechtswidrig iSd § 42 Abs 2 Z 1 VwGG, weil § 97 Abs 2 BörseO 1990 erkennbar den Zweck verfolgt, den Freien Maklern zumindest drei Monate Zeit zur Aufbringung der für den Erlag der Sicherheit erforderlichen Mittel zu gewähren. Die Bestimmung der Maklersicherheit bedarf der bescheidmäßigen Konkretisierung gegenüber den einzelnen Maklern. Ein solcher Bescheid erlangt erst mit seiner Erlassung, nicht schon mit seinem Beschluß, rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw Ausfolgung zu erfolgen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170433.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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