RS Vwgh 1993/9/30 92/17/0215

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
GewStG §28 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Feststellung der Behörde, es sei "evident, daß die Unterlassung der Bezahlung der Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer seitens des zur Haftung nach § 7 Abs 1 Wr LAO Herangezogenen ursächlich für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen" sei, ist keine Begründung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben, weil damit nicht feststeht, daß überhaupt Mittel für die Abgabenentrichtung vorhanden waren, und falls doch, daß die Abgaben durch das Verhalten des zur Haftung Herangezogenen letzlich uneinbringlich geworden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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