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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Feststellung der Behörde, es sei "evident, daß die Unterlassung der Bezahlung der Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer seitens des zur Haftung nach § 7 Abs 1 Wr LAO Herangezogenen ursächlich für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen" sei, ist keine Begründung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben, weil damit nicht feststeht, daß überhaupt Mittel für die Abgabenentrichtung vorhanden waren, und falls doch, daß die Abgaben durch das Verhalten des zur Haftung Herangezogenen letzlich uneinbringlich geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X05Im RIS seit
20.11.2000