RS Vwgh 1993/9/30 92/18/0118

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z2;
AZG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Rechtssatz

§ 12 Abs 1 AZG knüpft den Beginn der Ruhezeit an die Beendigung der Tagesarbeitszeit und nicht an den Zeitpunkt, an dem die Tagesarbeitszeit hätte enden sollen. Das bedeutet, daß die Ruhezeit nicht mit dem Ende der zulässigen Tagesarbeitszeit, sondern mit deren tatsächlichem Ende, spätestens aber 24 Stunden nach deren Beginn, einsetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X09

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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