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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §12 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;Rechtssatz
§ 12 Abs 1 AZG knüpft den Beginn der Ruhezeit an die Beendigung der Tagesarbeitszeit und nicht an den Zeitpunkt, an dem die Tagesarbeitszeit hätte enden sollen. Das bedeutet, daß die Ruhezeit nicht mit dem Ende der zulässigen Tagesarbeitszeit, sondern mit deren tatsächlichem Ende, spätestens aber 24 Stunden nach deren Beginn, einsetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X09Im RIS seit
20.11.2000