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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer geeignet ist, Gewinne zu erzielen, ist - wie für die Gewinnermittlung im allgemeinen - jeder Betrieb gesondert zu betrachten. Es wäre nicht einzusehen, wenn für Zwecke der Liebhabereibetrachtung andere wirtschaftliche Einheiten als für die Gewinnermittlung im allgemeinen herangezogen würden, weil Grundlage der Liebhabereibetrachtung der - wenn auch in der Folge adaptierte - steuerliche Gewinn ist. Gehört eine Beteiligung zum Betriebsvermögen, sind die Beteiligungsgewinne auch für die zur Feststellung der Einkunftsquelleneigenschaft dieses Betriebes notwendige Ertragsprognose mitzuberücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140121.X02Im RIS seit
20.11.2000