RS Vwgh 1993/10/5 90/14/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer geeignet ist, Gewinne zu erzielen, ist - wie für die Gewinnermittlung im allgemeinen - jeder Betrieb gesondert zu betrachten. Es wäre nicht einzusehen, wenn für Zwecke der Liebhabereibetrachtung andere wirtschaftliche Einheiten als für die Gewinnermittlung im allgemeinen herangezogen würden, weil Grundlage der Liebhabereibetrachtung der - wenn auch in der Folge adaptierte - steuerliche Gewinn ist. Gehört eine Beteiligung zum Betriebsvermögen, sind die Beteiligungsgewinne auch für die zur Feststellung der Einkunftsquelleneigenschaft dieses Betriebes notwendige Ertragsprognose mitzuberücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140121.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten