RS Vwgh 1993/10/5 93/11/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1993
beobachten
merken

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §15;
KAG Stmk 1957 §21;
KAG Stmk 1957 §22;
KAG Stmk 1957 §23 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob eine Anstalt eine für öffentlich und gemeinnützig erklärte im Sinne des § 15 EO ist, fällt nicht in die Zuständigkeit der vom Gericht nach der genannten Gesetzesbestimmung angerufenen Verwaltungsbehörde, sondern ist vielmehr vom Gericht selbst zu beurteilen; es kann sich dabei am Vorbringen der Parteien des gerichtlichen Verfahrens orientieren und Auskünfte von Verwaltungsbehörden im Wege der Amtshilfe (Art 22 B-VG) einholen. Erst wenn diese Beurteilung abgeschlossen und festgestellt ist, daß es sich bei der verpflichteten Partei um eine derartige Anstalt handelt, hat als nächster Schritt die Antragstellung an die Verwaltungsbehörde gemäß § 15 EO zur Erwirkung einer Entscheidung zu erfolgen, welche Vermögensbestandteile ohne Beeinträchtgung der von der Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110109.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten