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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AZG §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/10/21 92/02/0189 2Stammrechtssatz
Hängt die Fällung einer Sachentscheidung lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, ist die Behandlung der Beschwerde gem § 33a VwGG abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110200.X01Im RIS seit
20.11.2000