RS Vwgh 1993/10/5 93/11/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §25;
AZG §28 Abs1;
VStG §21;
VwGG §33a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/10/21 92/02/0189 2

Stammrechtssatz

Hängt die Fällung einer Sachentscheidung lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, ist die Behandlung der Beschwerde gem § 33a VwGG abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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