RS Vfgh 1987/3/11 B723/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1987
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung des §2 Abs3 und des III. Hauptstückes Vbg. LandesbedienstetenG wegen Verstoßes gegen Art21 Abs2 zweiter Satz B-VG) - Anwendung dieser Gesetzesstellen als nachteilig nicht ausgeschlossen; Auswirkung der Aufhebung auf die Zuständigkeit zur Entscheidung des Anlaßfalles

Rechtssatz

Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers (Angestellter des Landes Vorarlberg) um Erhöhung der Dienstbezüge für die Leitung des Pädagogischen Institutes des Landes vom 1.1.1983 bis einschließlich 31.5.1984 um monatlich S 20.000,-- (zum überwiegenden Teil) mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung.

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs3 und des III. Hauptstücks (§§118-133) des Vbg LandesbedienstetenG, Anlage zur Kundmachung LGBl. 1979/37, geprüft und die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen mit E v 3.12.1986, G117/86, wegen Verstoßes gegen Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen (vgl. Pkt IV.A.1. der Begründung des Erk. G117/86). Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung sind die aufgehobenen Vorschriften im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (Art140 Abs7 B-VG). Es ist offenkundig, daß die belangte Behörde ohne Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstellen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und es ist nicht ausgeschlossen, daß deren Anwendung für den Beschwerdeführer nachteilig war. Denn nach der bereinigten Rechtslage fehlen im LandesbedienstetenG Vorschriften über das Dienstverhältnis der Landesangestellten. Das in §1 des Gesetzes ausgesprochene Gebot, die Dienstverhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden, geht daher für Angestellte ins Leere. Insbesondere ist mit §2 Abs3 auch jene Vorschrift weggefallen, die eine Ernennung der Landesangestellten vorsieht und deren Dienstverhältnis als öffentlich-rechtliches charakterisiert. Im Zusammenhalt mit der Begründung des Erk. G117/86 folgt daraus, daß zur Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers nur die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zur Verfügung stehen. Demnach wird die Vorarlberger Landesregierung über dieses Begehren nicht meritorisch zu entscheiden haben.

Der Bescheid ist aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VfGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B723.1984

Dokumentnummer

JFR_10129689_84B00723_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten