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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §479;Rechtssatz
Unregelmäßige Dienstbarkeiten sind ihrem Inhalt nach zwar Grunddienstbarkeiten, werden aber einer bestimmten Person eingeräumt. Rechtsnachfolgern des Berechtigten steht das Recht grundsätzlich nicht zu, wenn es nicht auch für diese eingeräumt wurde (Hinweis Petrasch in Rummel, Kommentar zum ABGB I, 02te Auflage, § 479 Randzahl 1; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 09te Auflage, Seite 164). Unregelmäßige Dienstbarkeiten erlöschen wie andere Personalservituten gemäß § 529 ABGB im Zweifel mit dem Tode des Berechtigten (Hinweis Petrasch aaO § 529 Randzahl 1, Koziol-Welser aaO Seite 168). Ist der Berechtigte aber eine juristische Person, bleiben sie solange aufrecht, als die juristische Person besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140122.X05Im RIS seit
11.07.2001