RS Vwgh 1993/10/5 93/11/0130

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Bf wurde über seinen Antrag befristet von der Präsenzdienstpflicht befreit. Sein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Begehren wurde vom Militärkommando abgewiesen. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Militärkommandos stand für die Militärbehörden bindend fest, daß der diesem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt bloß eine bis zu diesem Zeitpunkt befristete Befreiung des Bf von der Präsenzdienstpflicht rechtfertigt, für die Zeit danach aber nicht mehr als Befreiungsgrund zu werten ist. Aus welchem Grund der Bf seinerzeit die Bekämpfung des sein "Mehrbegehren" abweisenden Bescheidspruches unterließ, ist hiebei ohne Belang. Daß dies nach seiner Behauptung lediglich die Folge seiner Unkenntnis bzw eines Irrtums über die Rechtslage war, ändert nichts an der Rechtskraft des abweislichen Bescheidspruches.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110130.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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