RS Vwgh 1993/10/5 93/11/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §87;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Österreichische Ärztekammer ist ein Rechtsträger, der mehrere hierarchisch geordnete Organe hat. Sie ist aber keine Behörde. Sie kann daher auch nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde iSd § 27 VwGG sein.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110196.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten