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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1984 §87;Rechtssatz
Die Österreichische Ärztekammer ist ein Rechtsträger, der mehrere hierarchisch geordnete Organe hat. Sie ist aber keine Behörde. Sie kann daher auch nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde iSd § 27 VwGG sein.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110196.X01Im RIS seit
22.05.2001