RS Vwgh 1993/10/5 93/14/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/11 91/13/0005 1 (Im Erkenntnis vom 19.2.1991, 87/14/0136, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, daß dieser Grundsatz rechtlich nicht bloß für Rückzahlungen von gebundenem Kapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung gilt, weil es keine Norm gibt, die es rechtfertigen würde, die tatbestandsmäßige Erfaßbarkeit rückgezahlter Kapitaleinlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob die Rückzahlung auf einer Kapitalherabsetzung beruht oder nicht).

Stammrechtssatz

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt nicht der eine Rückzahlung des Nominalbetrages des angelegten Kapitals darstellende Zufluß; die Rückzahlung von bereits versteuertem oder überhaupt nicht steuerpflichtigem und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendetem Vermögen ist einer (neuerlichen) Einkommensbesteuerung entzogen (Hinweis E 24.1.1984, 83/14/0130, E 19.2.1991, 87/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140115.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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