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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/13 89/03/0103 1Stammrechtssatz
Die Lenkereigenschaft eines Besch kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 KFG ermittelt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170175.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009