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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §10;Rechtssatz
Rechtfertigender Notstand liegt nicht schon dann vor, wenn ein im Rechtssinn höherwertiges Gut vorliegt; vielmehr muß eintreten, daß die Rettungshandlung das EINZIGE MITTEL zur Abwendung des Nachteils ist (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, § 3 Randzahl 52; Kienapfel ÖJZ 1975, 431).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170266.X03Im RIS seit
26.11.2001