RS Vwgh 1993/10/6 92/17/0022

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der einer Berufung vollinhaltlich Rechnung trägt und den erstinstanzlichen Bescheid beseitigt, kann vom Berufungswerber selbst dann nicht vor dem VwGH bekämpft werden, wenn er inhaltlich verfehlt sein sollte, weil mangels einer zugefügten Rechtsverletzung die Berechtigung dazu fehlt (Hinweis B 24.4.1953, 832/53).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170022.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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