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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Bescheid, der einer Berufung vollinhaltlich Rechnung trägt und den erstinstanzlichen Bescheid beseitigt, kann vom Berufungswerber selbst dann nicht vor dem VwGH bekämpft werden, wenn er inhaltlich verfehlt sein sollte, weil mangels einer zugefügten Rechtsverletzung die Berechtigung dazu fehlt (Hinweis B 24.4.1953, 832/53).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170022.X01Im RIS seit
20.11.2000