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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Anbringung einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug ist nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu werten, fehlen doch sämtliche Merkmale - es liegt weder physischer Zwang noch eine unmittelbare Befehlsgewalt vor - einer derartigen faktischen Amtshandlung. Zur Frage, ob "die bei der Verhängung der Organstrafverfügung eingetretenen Schäden" (gemeint: die behauptete Beschädigung des Scheibenwischers) "nicht auch einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt und Befehlsgewalt" darstellten, wird darauf hingewiesen, daß auch insoweit keines der Kriterien für die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt gegeben ist, sodaß eine dagegen gerichtete Maßnahmenbeschwerde von vornherein verfehlt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170284.X02Im RIS seit
25.01.2001