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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/06 92/17/0206 1Stammrechtssatz
Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich, daß er das Lenken seines Kraftfahrzeuges zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, niemandem überlassen habe, dann kann die Behörde zunächst, dh solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat (Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170021.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016