RS Vwgh 1993/10/6 92/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/06 92/17/0206 1

Stammrechtssatz

Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich, daß er das Lenken seines Kraftfahrzeuges zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, niemandem überlassen habe, dann kann die Behörde zunächst, dh solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat (Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170021.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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