RS Vwgh 1993/10/6 93/17/0133

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der pflichtgemäßen Sorgfalt bei der Überwachung eines mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Beauftragten ist durch die bloße Erteilung von Weisungen nicht Genüge getan; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170133.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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