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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Bf, daß die Parkometerabgabe für einen bestimmten Zeitraum, nämlich für ein halbes Jahr oder ein Jahr, im vorhinein entrichtet werden könne, betrifft die Abwicklung der Abgabenentrichtung in anderen Verfahren; damit kann eine Rechtswidrigkeit des - hier allein zu prüfenden - angefochtenen Bescheides betreffend die Bestrafung des Bf wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nicht dargetan werden. Bedenken gegen eine solche Regelung wegen Widerspruchs zum Sachlichkeitsgebot (- Motiv des Verordnungsgebers sei nach Ansicht des Bf nicht Parkraumbewirtschaftung, sondern Erzielung von Einkünften -) hegt der VwGH auf Grund der Allgemeinheit dieser Behauptung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170168.X02Im RIS seit
26.11.2001