RS Vwgh 1993/10/6 93/17/0133

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0201 1 (hier: Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer nach dem Wr VergnügungssteuerG 1987).

Stammrechtssatz

Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (hier: § 93 Abs 1 StVO), trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170133.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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