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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0201 1 (hier: Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer nach dem Wr VergnügungssteuerG 1987).Stammrechtssatz
Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (hier: § 93 Abs 1 StVO), trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170133.X01Im RIS seit
20.11.2000