RS Vwgh 1993/10/6 93/17/0266

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes des Notstandes ist im Falle eines Ungehorsamsdeliktes der Beschuldigte nachweispflichtig (Hinweis Mannlicher-Quell, Halbband 2, Auflage 8, Anmerkung 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170266.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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