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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ABGB §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/29 89/17/0191 3Stammrechtssatz
Eine - über die Kennzeichnung der Kurzparkzone bei der Einfahrt in die Zone durch ein Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO und bei der Ausfahrt aus der Zone durch ein solches nach § 52 lit a Z 13 e - hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170021.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016