RS Vfgh 1987/3/16 B675/85, B696/85, B61/86, B170/86

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
GGG 1984 §10 Z2
VfGG §88

Leitsatz

Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung der Buchstaben "a," und "e," in §31 Abs1 lita GerichtsgebührenG 1984 als verfassungswidrig - Anwendung dieser Gesetzesstellen offenkundig nachteilig; §10 Z2 hinreichend determiniert; keine Gleichheitsbedenken gegen das durch das GGG eingeführte System der Gerichtsgebühren; kein Kostenzuspruch an das bf. Land, da die Vertretung des Landes durch einen Rechtsanwalt nur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des §10 GJGebG 1962 in den Erk. VfSlg. 5909/1969 und 8137/1977 - allerdings unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes - als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Anhand dieser Judikatur zeigt sich aber auch, daß die Auslegung des Begriffes "öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis" in §10 Z2 GGG einer Überprüfung durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglich ist (siehe insbesondere VfSlg. 5909/1969, S 105 sowie VwGH 6.3.1975 Z2205/74). Von einer nicht hinreichenden Determinierung kann somit nicht die Rede sein.

Auch hinsichtlich des durch das GGG eingeführten neuen Systems der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf seine Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung von Gerichtsgebühren (der Gesetzgeber kann auch eine "gröbere Regelung" treffen, siehe VfSlg. 8597/1979, S 511), im Hinblick auf die Ausführungen und Berechnungen zu Tarifpost 1 im Bericht des Justizausschusses (454 BlNr XVI GP, S 3 und 4) sowie im Hinblick auf die damit verbundene erhebliche Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG (Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer, nicht jedoch an das beschwerdeführende Land Oberösterreich). Die Vertretung des Landes Oberösterreich durch einen Rechtsanwalt war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, weshalb in diesem Fall Kosten nicht zuzusprechen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B675.1985

Dokumentnummer

JFR_10129684_85B00675_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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