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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEO §13;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des OGH wird § 22 Abs 2 DevG so interpretiert, daß anläßlich der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen ist, ob das dem Exekutionstitel zugrunde liegende Rechtsgeschäft mit einer Nichtigkeit nach dem DevG behaftet ist. Die Frage einer allfälligen Bewilligungspflicht nach dem DevG und damit auch die Frage der Nichtigkeit des dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes ist vielmehr erst bei Ausfolgung des Erlöses aus der Exekution an den betreibenden ausländischen Gläubiger zu prüfen (Hinweis B OGH 10.4.1991, 3 Ob 11/91 ZfRV 1991, 468 und die dort zitierte Vorjudikatur: ZfVr 1989, 303; SZ 49/71, EvBl 1978/44). Was nach der angeführten Judikatur des OGH für den Bereich der Exekutionsbewilligung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu gelten hat, muß zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen auch auf Entscheidungen nach Art 11 Abs 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, angewendet werden, weil § 13 AbgEO dem § 36 EO entspricht (Hinweis B OGH 10.4.1991, 3 Ob 11/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160186.X03Im RIS seit
11.07.2001