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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0027Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0003 E 21. Jänner 1982 VwSlg 5645 F/1982 RS 1Stammrechtssatz
Die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet. Auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG muß es zur Erfüllung der abgaberechtlichen Anzeigepflicht genügen, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag in Urschrift oder in Abschrift vorlegt, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160026.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010