RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0140

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind einerseits alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Benützungsrechtes stehen (Hinweis E 19.6.1989, 88/15/0109; E VS 7.12.1977, 1005, 1552/75, VwSlg 5200 F/1977), und andererseits auch die auf das Bestandentgelt entfallende Umsatzsteuer (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0097) in die gemäß § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG maßgebliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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