RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0050

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;

Rechtssatz

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "geboten ist", folgt, daß der Gesetzgeber die Beschlagnahme von der weiteren Voraussetzung abhängig machte, daß sie nach den Zielsetzungen des Rechtsinstitutes des Verfalls oder zur Beweissicherung notwendig ist. In Ermangelung einer gesetzlichen Klärung ist eine für alle einschlägigen Fälle gültige Definition des "Gebotenseins" kaum möglich. Ungeachtet der Schwierigkeit, den Begriff des "Gebotenseins" der Beschlagnahme inhaltlich zu erfassen, kann doch kein Zweifel bestehen, daß dieses Kriterium in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes dieser Norm, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten oder einer Unterdrückung eines Beweismittels vorzugreifen, zu suchen ist (Gefahrenrelevanz). Eine solche Gefährdung der Abgabenbelange wird zB gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer den beschlagnahmten Gegenstand, in dessen vermögenswerte Rechte die Beschlagnahme einzugreifen vermag, den Zielsetzungen des Verfalls zuwider, dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde (Hinweis E 15.3.1989, 88/16/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160050.X05

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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