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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verhängung eines Disziplinarstrafe; Bindung an ein privates Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ist mit der "freien Rechtsanwaltsschaft" nicht vereinbar; keine Bedenken gegen §5 RL-BA 1977 - erster Satz in §§8 und 9 RAO gedeckt, zweiter Satz in §20 litc RAO gedeckt; keine Bedenken gegen die Regelung aus dem Blickwinkel der Erwerbsausübungsfreiheit - sachliche Rechtfertigung jedenfalls durch die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstaat obliegt; denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Verletzung in der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Verletzung im Eigentumsrecht; keine Willkür; OBOK ist eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG - keine Abtretung an den VwGHRechtssatz
Keine Bedenken gegen §5 RL-BA 1977 erster Satz.
Dem ersten Satz des §5 RL-BA 1977 ist zu entnehmen, daß ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, die in das Aufgabengebiet eines Anwaltes fallen, nicht in einem Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen erbringen darf, und zwar unabhängig davon, was dessen Unternehmensgegenstand ist.
Das Gebot des §9 RAO, woraus sich ergibt, daß ein Rechtsanwalt die ihm nach §8 RAO zustehenden Befugnisse dem Gesetz gemäß zu führen hat und daß er befugt ist, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Der erste Satz des §5 RL-BA 1977 ist somit in den §§8 und 9 RAO gedeckt.
Nach dem zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 ist dem Rechtsanwalt jede Betätigung in Unternehmen untersagt, deren Betriebsgegenstand satzungs- oder "konzessions"gemäß Angelegenheiten bilden, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen oder die auf die Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten faktisch ausgerichtet sind. Der letzte Satz bringt zum Ausdruck, daß es nicht nur darauf ankommt, in welcher anderen beruflichen Eigenschaft ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu denen er als Anwalt befugt ist, erbringt, sondern zusätzlich auch darauf, daß er - in welcher Eigenschaft immer - die Standesregeln zu beachten hat.
Im zweiten Satz von §5 RL-BA 1977 geht es keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen Beteiligung an Unternehmungen welcher Art immer auszuschließen. Ebensowenig wird - nach Inhalt des §5 RL-BA 1977 - gegen die anwaltlichen Berufspflichten oder gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen, wenn sich ein Anwalt in einem Unternehmen betätigt, dessen Gegenstand mit anwaltlichen Tätigkeiten nichts oder nur am Rande zu tun hat. Allerdings können Umstände vorliegen, die nach sich ziehen, daß auch eine solche Betätigung durch die Art, wie sie ausgeübt wird, gegen den letzten Satz der zitierten Richtlinie verstößt und damit als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes vorwerfbar ist. Wenn allerdings unmittelbarer Unternehmensgegenstand ausschließlich oder doch in essentiellem Ausmaß Tätigkeiten sind, die zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, setzt das Verbot im zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 ein; dahinter steht, daß die Betätigung von Anwälten in Unternehmungen mit einem solchen Gegenstand, gleichgültig, ob dies als Vorstandsmitglied, als Geschäftsführer oder in anderer Art der Fall ist, leicht zu einer Kollision zwischen den anwaltlichen Standespflichten und den Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen führen kann. Ist aber die gleichzeitige Wahrung von Unternehmensinteressen und anwaltlichen Pflichten schon von der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Berufsinhalte her nicht möglich, so ist die Ausübung solcher Beschäftigungen mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar und muß - wie §20 litc RAO festlegt - dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen. Der zweite Satz des §5 RL-BA 1977 findet somit Deckung in der eben zitierten Gesetzesstelle.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur (vgl. zB VfSlg. 10179/1984, S 303, 10386/1985, S 288, und VfGH 23.6.1986 G14/86 ua, S 18) ausgesagt, daß gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht verletzen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind. Die Bestimmungen der §§8, 9 und 20 RAO, in deren Durchführung §5 RL-BA 1977 - gesetzeskonform - erlassen wurde, enthalten eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit für Rechtsanwälte. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch keinen Zweifel, daß die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstaat obliegt, die in Frage stehende Regelung sachlich rechtfertigt, ebenso wie es auch - weil rechtsstaatlich geboten - im öffentlichen Interesse liegt, die eben zitierten Bestimmungen der RAO in diesem Sinne zu verstehen.
Disziplinarstrafe wegen Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Geschäftsführerin einer G.m.b.H., deren Betriebsgegenstand auch Tätigkeiten umfaßte, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid, soweit er sich - für den Zeitraum vor Inkrafttreten des §5 RL-BA 1977 - unmittelbar auf das Gesetz (§§8, 9, 20 RAO) stützt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt zu sein, genügt es, darauf zu verweisen, daß die zitierte Richtlinie im Gesetz Deckung findet; daraus geht hervor, daß die belangte Behörde das Gesetz denkmöglich angewendet hat.
Die Beschwerdeführerin ist - was von ihr unbestritten ist - Geschäftsführerin einer Hausverwaltungsgesellschaft m.b.H. und damit eines Unternehmens gewesen, dessen Unternehmensgegenstand Tätigkeiten sind, die typischerweise zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen. Die belangte Behörde konnte daher schon deshalb vertretbarerweise einen Verstoß gegen §5 RL-BA 1977 zweiter Tatbestand annehmen. Daraus, daß die Beschwerdeführerin ein Angestelltenverhältnis und damit einen Verstoß gegen den ersten Tatbestand der zitierten Richtlinie in Abrede stellt, ist für sie - selbst wenn dies zuträfe - nichts zu gewinnen, weil der belangten Behörde ein verfassungswidriges Vorgehen auch dann nicht anzulasten wäre, wenn der Geschäftsführerstellung der Beschwerdeführerin ein Angestelltenverhältnis nicht zu Grunde lag.
Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht.
Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe dem Schuldspruch das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses zu Grunde gelegt, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen, sodaß das Parteiengehör nicht gewahrt sei.
Selbst wenn der belangten Behörde zu Recht vorzuwerfen wäre, daß der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben wurde, der Annahme entgegenzutreten, daß sie als Geschäftsführerin angestellt gewesen sei, kann darin eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden, weil die belangte Behörde keinesfalls die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt verkannt hat.
Da es sich bei der belangten Behörde um eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG handelt - die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§55e DSt) - und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist, war der Antrag, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abzuweisen.
Schlagworte
Berufsrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B402.1986Dokumentnummer
JFR_10129683_86B00402_01