RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 GGG kann nur zur Anwendung kommen, wenn in einer Eingabe mehrere Anträge gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160100.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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