RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0018

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP7 Z4 lita;
GebG 1957 §5 Abs2;
GebG 1957 §5 Abs3;
GebG 1957 §6 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295

Rechtssatz

Zur Ermittlung der Anzahl der weiteren Bogen iSd § 6 Abs 1 GebG ist von einer Einheit der einer festen Gebühr (hier: nach § 14 TP 7 Z 4 lit a GebG) unterliegenden Schrift einschließlich der einen Bestandteil dieser Schrift ausmachenden Beilagen auszugehen. Insbesondere ist also die Regelung des § 5 Abs 3 GebG nur in den Fällen anzuwenden, in denen die eine Einheit darstellende Schrift insgesamt ein Flächenausmaß von weniger als einem Bogen - iSd § 5 Abs 2 GebG - aufweist. Weisen also etwa zwei als weitere Bogen zu betrachtende Beilagen nur den Umfang eines halben Bogens auf, so sind diese beiden Halbbogen - ungeachtet der Vorschrift des § 5 Abs 2 GebG - zusammenzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X05

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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