Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP7 Z4 lita;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295Rechtssatz
Zur Ermittlung der Anzahl der weiteren Bogen iSd § 6 Abs 1 GebG ist von einer Einheit der einer festen Gebühr (hier: nach § 14 TP 7 Z 4 lit a GebG) unterliegenden Schrift einschließlich der einen Bestandteil dieser Schrift ausmachenden Beilagen auszugehen. Insbesondere ist also die Regelung des § 5 Abs 3 GebG nur in den Fällen anzuwenden, in denen die eine Einheit darstellende Schrift insgesamt ein Flächenausmaß von weniger als einem Bogen - iSd § 5 Abs 2 GebG - aufweist. Weisen also etwa zwei als weitere Bogen zu betrachtende Beilagen nur den Umfang eines halben Bogens auf, so sind diese beiden Halbbogen - ungeachtet der Vorschrift des § 5 Abs 2 GebG - zusammenzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X05Im RIS seit
07.08.2001