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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Ermessensübung nach § 11 StbG darf die Behörde nicht nur Sachverhalte heranziehen, in denen ein strafbares Verhalten des Einbürgerungswerbers gelegen ist, sondern darüber hinaus alle Vorfälle mitberücksichtigen, aus denen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Persönlichkeit des Betreffenden gewonnen werden können. Dazu zählen auch wiederholte strafrechtliche Anzeigen, die auf eine vermögensrechtliche Schädigung dritter Personen, ungeachtet eines darauf gerichteten Vorsatzes, hindeuten. Wann und wie oft sich derartigen Vorfälle zugetragen haben, worum es sich jeweils im einzelnen gehandelt hat und in welchem Ausmaß dritte Pesonen tatsächlich geschädigt worden sind, hat die belangte Behörde auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010250.X03Im RIS seit
20.11.2000