RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0250

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Ermessensübung nach § 11 StbG darf die Behörde nicht nur Sachverhalte heranziehen, in denen ein strafbares Verhalten des Einbürgerungswerbers gelegen ist, sondern darüber hinaus alle Vorfälle mitberücksichtigen, aus denen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Persönlichkeit des Betreffenden gewonnen werden können. Dazu zählen auch wiederholte strafrechtliche Anzeigen, die auf eine vermögensrechtliche Schädigung dritter Personen, ungeachtet eines darauf gerichteten Vorsatzes, hindeuten. Wann und wie oft sich derartigen Vorfälle zugetragen haben, worum es sich jeweils im einzelnen gehandelt hat und in welchem Ausmaß dritte Pesonen tatsächlich geschädigt worden sind, hat die belangte Behörde auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010250.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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